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Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG
Aufgrund von § 5 BDSG ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die mir dienstlich bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt sowohl für die dienstliche Tätigkeit innerhalb wie auch außerhalb (z.B. bei Kunden und Interessenten) des Unternehmens/der Behörde.
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.