Verpflichtung auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Über Angelegenheiten des Unternehmens, die beispielsweise Einzelheiten ihrerOrganisation und ihre Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – von mir Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt geworden sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen, mit denen ich dienstlich befasst bin. Auf die gesetzlichen Bestimmungen über unlauteren Wettbewerb wurde ich besonders hingewiesen. Alle dienstliche Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen dienstlicher oder geschäftlicher Vorgänge, die mir überlassen oder von mir angefertigt werden, sind vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir bewusst, dass ich mich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften der genannten